19. Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 654 f., S. 70 f. der Urteilsgründung). 20. Zur Gesamtstrafenbildung Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 aStGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden