Die Beschuldigte 2 bei der Ausführung des Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit dem Beschuldigten zusammengewirkt, so dass sie als Hauptbeteiligte dasteht. Sie muss sich die Tathandlungen des Beschuldigten 1 daher anrechnen lassen. Hinsichtlich der Rechtsfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe kann wiederum auf Ziff. 17.2.3 verwiesen werden. Demnach ist die Beschuldigte 1 der Nötigung, begangen in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten 1, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung