51 wenn der Beschuldigten 2 die einzelnen Nötigungshandlungen unerwünscht waren, so hat sie sich dem Plan dennoch konkludent angeschlossen und massgeblich an diesem mitgewirkt. Die Beschuldigte 2 selber hat zwar keine nötigenden Handlungen vorgenommen, was für die Annahme von Mittäterschaft aber auch nicht erforderlich ist. Die Beschuldigte 2 bei der Ausführung des Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit dem Beschuldigten zusammengewirkt, so dass sie als Hauptbeteiligte dasteht.