solche liegen offensichtlich nicht vor. Demnach ist die Beschuldigte 1 der Freiheitsberaubung und Entführung, begangen in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten 1, schuldig zu sprechen. 17.4 Mehrfache Nötigung, evtl. Gehilfenschaft dazu Das Beweisergebnis hat ergeben, dass die Nötigungshandlungen durchaus Teil des konkludenten Tatplans waren. Im Wissen darum hat die Beschuldigte 2 Tathandlungen vorgenommen und auch weiter an der Tat mitgewirkt, etwa durch das Holen von Lumpen, vorab aber durch die Übersetzung, ohne welche einzelne Nötigungen (etwa Aufforderung zum «Bellen») gar nicht möglich gewesen wären. Auch