In der Anfangsphase – bis zum Auftauchen des Beschuldigten 1 im Schlafzimmer – hat die Beschuldigte 2 sämtliche Tathandlungen alleine vorgenommen. Die Beschuldigte 2 selber rechnete mit einem Festhalten des Straf- und Zivilklägers von mehreren Stunden und hat den Beschuldigten 1 vor Ort weiterhin massgeblich unterstützt. Schliesslich hätte sie beim Verbringen des Straf- und Zivilklägers nach Italien massgeblich mitgewirkt. Hinsichtlich der Rechtsfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe kann auf die obigen Erwägungen (Ziff. 17.2.3) verwiesen werden; solche liegen offensichtlich nicht vor.