Hier kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen zum Beschuldigten 1 verwiesen werden: In objektiver Hinsicht ist der entsprechende Tatbestand «ab Bern» bis zu Flucht des Straf- und Zivilklägers in X.________ erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass die beiden Beschuldigten die Tat gemeinsam planten. In der Anfangsphase – bis zum Auftauchen des Beschuldigten 1 im Schlafzimmer – hat die Beschuldigte 2 sämtliche Tathandlungen alleine vorgenommen.