Anderweitige Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe fallen ohnehin nicht in Betracht, zumal kein unmittelbarer Angriff drohte (vgl. Art. 15 StGB) und hochwertige Rechtsgüter eines Dritten durch die Taten betroffen waren (vgl. Art. 17 StGB). Die Beschuldigte ist folglich der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), begangen in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten 1, schuldig zu sprechen. 17.3 Freiheitsberaubung und Entführung Hier kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen zum Beschuldigten 1 verwiesen werden: