Zu prüfen sind allfällige Rechtfertigung und Schuldausschliessungsgründe. Das Beweisergebnis hat ergeben, dass die Beschuldigte 2 damals nicht aus Angst vor dem Beschuldigten 1 zur Mitwirkung am Vorhaben bereit war, sondern, um ihren Ehemann nach der Untreue zurückzugewinnen, da sie sich damals schliesslich doch für diesen entscheiden hatte. Ein entschuldbarer Notstand (Art. 18 StGB) liegt damit ganz offensichtlich nicht vor. Anderweitige Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe fallen ohnehin nicht in Betracht, zumal kein unmittelbarer Angriff drohte (vgl. Art.