Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass diese Ausführungen – selbst wenn sie zutreffen sollten – nichts an der Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes der einfachen Körperverletzung ändern, da die Beschuldigte 2 letztendlich – wenn wohl auch auf Druck des Beschuldigten 1 – willentlich und wissentlich die entsprechenden Handlungen vorgenommen hat. Zu prüfen sind allfällige Rechtfertigung und Schuldausschliessungsgründe.