17.2.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe Die Beschuldigte 2 machte wiederholt geltend, sie hätte auf Grund ihrer Angst bzw. des Verhaltens des Beschuldigten 1 gar nicht anders handeln können. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass diese Ausführungen – selbst wenn sie zutreffen sollten – nichts an der Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes der einfachen Körperverletzung ändern, da die Beschuldigte 2 letztendlich – wenn wohl auch auf Druck des Beschuldigten 1 – willentlich und wissentlich die entsprechenden Handlungen vorgenommen hat.