50 Die Beschuldige 2 hat jedoch in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten 1 den objektiven und subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt. 17.2.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe Die Beschuldigte 2 machte wiederholt geltend, sie hätte auf Grund ihrer Angst bzw. des Verhaltens des Beschuldigten 1 gar nicht anders handeln können.