Im Beweisverfahren liess sich nicht erstellen, dass die Beschuldigte 2 bei der vorgängigen Tatplanung damit rechnete, dass es zu entsprechenden wuchtigen Schlägen und Tritten gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers kommen wird. Im Weiteren liess sich auch nicht erstellen, dass die Beschuldigte 2 die heftigen Schläge und Tritte gegen den Kopf des Opfers vor Ort erkannte, zumal solche Schläge/Tritte nur im Rahmen von kurzen Sequenzen erfolgten (ev. war sie am Lappen oder Alkohol holen resp. war die Sicht verdeckt). Entsprechend liegt bei ihr kein Eventualvorsatz wegen (versuchter) schwerer Körperverletzung vor;