Die beiden Beschuldigten haben nicht zum Voraus geplant, den Straf- und Zivilkläger schwer zu verletzen. In Anwendung des Grundsatzes «dubio pro reo» ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte 1 spontan und ohne Absprache mit der Beschuldigten 2 zu den entsprechenden Schlägen und Tritten gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers hinreissen liess. Im Beweisverfahren liess sich nicht erstellen, dass die Beschuldigte 2 bei der vorgängigen Tatplanung damit rechnete, dass es zu entsprechenden wuchtigen Schlägen und Tritten gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers kommen wird.