der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt ist, wurde bereits oben unter Ziff. 16.1.3 ausgeführt. Mangels Erfolgseintritts stellt sich jedoch auch bei der Beschuldigten 2 – wie beim Beschuldigten 1 – die Frage, ob in subjektiver Hinsicht von einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen ist. Das Beweisergebnis (vgl. dazu insb. Ziff. 14.5.4 oben) schliesst einen entsprechenden Vorsatz aus: Die beiden Beschuldigten haben nicht zum Voraus geplant, den Straf- und Zivilkläger schwer zu verletzen.