Dass der Beschuldigten 2 das Verprügeln des Strafund Zivilklägers unangenehm und unerwünscht war, ändert mithin nichts daran, dass sie hinsichtlich einer einfachen Körperverletzung mit direktem Vorsatz (zweiten Grades) handelte. Auch wenn die Beschuldigte 2 selber keine Schläge ausgeteilt hat, so ist ihr die vom Beschuldigten 1 begangene (einfache) Körperverletzung aufgrund ihrer Tatherrschaft anzurechnen. Dass der Geschädigte objektiv «lediglich» eine einfache Körperverletzung (Rippenbrüche, Quetschungen usw.) erlitten hat resp. der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt ist, wurde bereits oben unter Ziff.