Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschuldigten 2 diese Folgen (wohl) unerwünscht waren, denn sie hat sie zur Erreichung des Ziels – der Bereinigung der Situation mit ihrem Ehemann – als notwendigen Folge in den Entschluss miteinbezogen. Dass der Beschuldigten 2 das Verprügeln des Strafund Zivilklägers unangenehm und unerwünscht war, ändert mithin nichts daran, dass sie hinsichtlich einer einfachen Körperverletzung mit direktem Vorsatz (zweiten Grades) handelte.