Der Tatbeitrag der Beschuldigten 2 war für die Ausführung der Tat mithin so wesentlich, dass er mit ihr steht oder fällt. Die Beschuldigte 2 wusste auch, dass der Straf- und Zivilkläger durch das Verprügeln seitens des Beschuldigten 1 Verletzungen wie Quetschungen, Schwellungen, Kratzer, Schürfungen und Rippenbrüche erleiden wird und wollte dies auch. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschuldigten 2 diese Folgen (wohl) unerwünscht waren, denn sie hat sie zur Erreichung des Ziels – der Bereinigung der Situation mit ihrem Ehemann – als notwendigen Folge in den Entschluss miteinbezogen.