Ein Mittäter haftet nur, so weit sein Wille reicht. Die Grenze für die subjektive Zurechnung von mittäterschaftlichem Handeln liegt dort, wo ein vom gemeinsamen Tatplan abweichender Ablauf für einen Beteiligten nicht vorhersehbar ist und von ihm deshalb auch nicht gebilligt werden kann. Dem Mittäter wird ein Exzess der übrigen Mittäter nur angerechnet, falls ihm ein entsprechender (Eventual-)Vorsatz nachgewiesen werden kann (BGE 118 IV 227 E. 5d u.w.H; Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2013 vom 10. Juni 2013, E. 2.3).