Ist ein Fall von Mittäterschaft gegeben, muss sich der Beschuldigte auch fremde, nicht von ihm selber begangene Handlungen zuschreiben lassen. Mittäter ist sodann immer, wer selber tatbestandsmässig handelt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016, E. 2.3.4 und TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N. 12 ff. zu Vor Art. 24 StGB). Beim Exzess des Haupttäters wird eine schwerere Straftat verübt, als unter den Tätern ausdrücklich oder konkludent geplant bzw. initiiert (z. B. Raub anstatt Diebstahl). Ein Mittäter haftet nur, so weit sein Wille reicht.