Dabei ist nicht erforderlich, dass die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde. Mittäterschaft kann auch durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden, wobei konkludentes Handeln genügt. Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist deshalb Mittäterschaft möglich. Es genügt, dass sich der Täter den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Der Tatentschluss muss sich des Weiteren nicht auf alle Einzelheiten beziehen.