48 Es ist somit für die Annahme von Vorsatz unerheblich, ob die Tatbestandsverwirklichung dem Täter erwünscht, gleichgültig oder gar zuwider ist; entscheidend ist nur, dass der Täter trotz des Wissens oder der Annahme des Erfolgseintritts handelt. 17.1.2 Zur Mittäterschaft Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Mittäterschaft (pag. 644 f., S. 60 f. der Urteilsbegründung) sind zutreffend, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Präzisierend ist Folgendes festzuhalten: