Im Ergebnis gilt in beiden Fällen, dass es auf die innere Einstellung des Täters – ob ihm der Eintritt der Nebenfolge erwünscht, gleichgültig oder gar zuwider ist – nicht ankommt und in seiner Vorstellung wiederum nur die Verbindung mit dem eigentlichen Handlungsziel eine notwendige bzw. «sicher» sein muss, nicht die Verwirklichung des Tatbestandes an sich (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 47 zu Art. 12 StGB).