Direkter Vorsatz ersten Grades und direkter Vorsatz zweiten Grades. Anders als die Ordinalbezeichnungen (erster und zweiter) anzudeuten scheinen, unterscheiden sich die zwei Kategorien jedoch weder hinsichtlich Strafbarkeit noch Strafmass; die Unterscheidung ist primär akademischer Natur (NIGGLI/MAEDER; in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 43 zu Art. 12 StGB). Beim direkten Vorsatz ersten Grades will oder nimmt der Täter den Erfolg in Kauf und sieht diesen als sicher voraus (BGE 129 IV 230 E. 5.2).