17. Beschuldigte 2 17.1 Vorbemerkungen zum (direkten) Vorsatz sowie zur Mittäterschaft 17.1.1 Zum (direkten) Vorsatz Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (direkter Vorsatz; Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz; Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; zum Eventualvorsatz siehe oben Ziff. 16.1.2). Der direkte Vorsatz lässt sich in zwei Unterkategorien aufteilen: Direkter Vorsatz ersten Grades und direkter Vorsatz zweiten Grades.