Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass vorliegend der qualifizierte Tatbestand (Art. 184 StGB) nicht gegeben ist. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 650 f., S. 66 f. der Urteilsbegründung).