Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, liegt somit eine Freiheitsberaubung und Entführung, teils versucht begangen, vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist die Freiheitsberaubung nicht als blosse Begleiterscheinung der übrigen Delikte zu qualifizieren. Dies gilt nunmehr umso mehr, als sich das Delikt über einen längeren Zeitraum (Dauerdelikt) erstreckt. Entsprechend hat ein Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung und Entführung zu erfolgen. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass vorliegend der qualifizierte Tatbestand (Art. 184 StGB) nicht gegeben ist.