47 seine Freiheit wiedererlangte. Der Beschuldigte 1 wusste, dass der Straf- und Zivilkläger durch eine List nach X.________ in seine Gewalt gebracht wurde und dass er ihn dort gegen seinen Willen festhielt, und er wollte dies auch. Weiter wollte er dem Straf- und Zivilkläger die Freiheit auch während der Fahrt nach Italien entziehen. Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, liegt somit eine Freiheitsberaubung und Entführung, teils versucht begangen, vor.