Wäre der Straf- und Zivilkläger nicht geflohen, hätte der Beschuldigte 1 den Tatplan umgesetzt. Vorliegend wurde dem Straf- und Zivilkläger die Fortbewegungsfreiheit vom Zeitpunkt des Einsteigens ins Auto in Bern bis zu seiner Flucht in X.________ genommen. Der Straf- und Zivilkläger wurde über vier Stunden in der Wohnung in X.________ festgehalten und das Dauerdelikt der Freiheitsberaubung und Entführung wurde erst dadurch beendet, als der Straf- und Zivilkläger durch die Flucht