Dass der Straf- und Zivilkläger zu einem späteren Zeitpunkt – aber nicht im Fahrzeug der Beschuldigten – nach Italien gereist wäre, ändert nichts daran, dass bei der Umsetzung des Tatplanes dem Straf- und Zivilkläger während der Fahrt die Freiheit entzogen geblieben wäre. Der Beschuldigte 1 hat den Straf- und Zivilkläger bereits bis zum Fahrzeug geführt und die Kindersicherung zwecks Vermeidung einer Flucht unterwegs aktivieren lassen. Damit begann er mit der Ausführung der Tat. Wäre der Straf- und Zivilkläger nicht geflohen, hätte der Beschuldigte 1 den Tatplan umgesetzt.