Der Beschuldigte 1 hat durch sein Verhalten deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er bereit ist, ihm nicht genehmes Verhalten mit Gewalt zu sanktionieren. Anschliessend beabsichtigte der Beschuldigte 1, den Straf- und Zivilkläger gegen seinen Willen nach Italien bzw. an die Grenze zu verbringen. Dass der Straf- und Zivilkläger zu einem späteren Zeitpunkt – aber nicht im Fahrzeug der Beschuldigten – nach Italien gereist wäre, ändert nichts daran, dass bei der Umsetzung des Tatplanes dem Straf- und Zivilkläger während der Fahrt die Freiheit entzogen geblieben wäre.