Wie das Beweisverfahren ergeben hat, wurde sein Wunsch, die Liegenschaft zu verlassen, vom Beschuldigten 1 abschlägig beantwortet. Der Beschuldigte 1 wollte, dass der Strafund Zivilkläger vor Ort verblieb. Ein Verlassen des Gebäudes gegen den Willen des Beschuldigten 1, d.h. eine Flucht war dem verletzten und verängstigten Straf- und Zivilkläger aufgrund der Umstände nicht möglich. Der Beschuldigte 1 hat durch sein Verhalten deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er bereit ist, ihm nicht genehmes Verhalten mit Gewalt zu sanktionieren.