Zu ergänzen ist, dass der Beschuldige 1 auf der Fahrt von Bern nach X.________ im Kofferraum des Autos mitfuhr, weshalb dem Straf- und Zivilkläger eine Flucht ab dem Zeitpunkt, als er ins Auto stieg, auch gar nicht mehr möglich gewesen wäre; denn Fluchtversuche wären vom Beschuldigten 1, welcher im Auto mitfuhr, mit Sicherheit unterbunden worden. Anschliessend, d.h. nach dem Auftauchen des Beschuldigten 1 im Schlafzimmer, wurde der Straf- und Zivilkläger in der Liegenschaft festgehalten. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, wurde sein Wunsch, die Liegenschaft zu verlassen, vom Beschuldigten 1 abschlägig beantwortet.