zu locken. Hätte die Beschuldigte 2 nicht wahrheitswidrig vorgegeben, es handle sich um einen Abend in trauter Zweisamkeit, hätte der Straf- und Zivilkläger sie nicht nach X.________ in die Liegenschaft begleitet. Dort verblieb der Straf- und Zivilkläger unter dem fortbestehenden Eindruck der List und gelangte so in die Gewalt des Beschuldigten 1, was die beiden Beschuldigten von Anfang an so geplant hatten (Entführung durch List; vgl. dazu oben sowie Urteil 6S.448/2004 vom 3. Oktober 2005 E. 6.). Zu ergänzen ist, dass der Beschuldige 1 auf der Fahrt von Bern nach X._______