jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). 16.2.2 Subsumtion Die Beschuldigten haben gemeinsam vereinbart und geplant, den Straf- und Zivilkläger unter Vorspiegelung falscher Tatsachen von Bern nach X.________ zu locken.