Weiter ist hinsichtlich Konkurrenzen festzuhalten, dass keine Freiheitsberaubung vorliegt, wenn sie lediglich als eine Begleiterscheinung eines anderen strafbaren Verhaltens auftritt. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so liegt ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale