Diese enden, wenn das Opfer seine Freiheit wiedererlangt hat (TRECHSEL/MONA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N. 14a zu Art. 183 StGB; DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 67 zu Art. 183 StGB). Eine echte Konkurrenz zwischen Freiheitsberaubung und Entführung ist nicht möglich, weil die beiden Tatformen in einer einzigen Strafbestimmung zusammengefasst worden sind (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 73 zu Art. 183 StGB). Weiter ist hinsichtlich Konkurrenzen festzuhalten, dass keine Freiheitsberaubung vorliegt, wenn sie lediglich als eine Begleiterscheinung eines anderen strafbaren Verhaltens auftritt.