Wer eine Person unter einem Vorwand an einen Ort lockt, damit sie sich in die Gewalt von Personen mit anderen als den vorgegebenen Zielen begibt, begeht eine Entführung durch List (Urteil 6S.448/2004 vom 3. Oktober 2005 E. 6, in casu wurde das Opfer unter dem Vorwand, dass von ihr Fotoaufnahmen gemacht werden würden, in ein Fotostudio verbracht, wo die Täterschaft sie zum Rückzug von strafrechtlich belasteten Aussagen bewegen sollte). Bei Freiheitsberaubung und Entführung handelt es sich um Dauerdelikte. Diese enden, wenn das Opfer seine Freiheit wiedererlangt hat (TRECHSEL/MONA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N. 14a zu Art. 183 StGB; DELNON/RÜDY, a.a.