Das Opfer muss aktiv irregeführt, etwa absichtlich abgelenkt oder sonstwie getäuscht werden (z. B. wird dem Opfer ein Transport nach Hause angeboten, wodurch es freiwillig in das Entführungsfahrzeug steigt). Wer eine Person unter einem Vorwand an einen Ort lockt, damit sie sich in die Gewalt von Personen mit anderen als den vorgegebenen Zielen begibt, begeht eine Entführung durch List (Urteil 6S.448/2004 vom 3. Oktober 2005 E. 6, in casu wurde das Opfer unter dem Vorwand, dass von ihr Fotoaufnahmen gemacht werden würden, in ein Fotostudio verbracht, wo die Täterschaft sie zum Rückzug von strafrechtlich belasteten Aussagen bewegen sollte).