183 StGB). Die Generalklausel der unrechtmässigen Freiheitsentziehung in anderer Weise hebt die Begrenzung der Tathandlung auf. Jedes Verhalten, das eine Person an der Betätigung der körperlichen Bewegungsfreiheit hindert, kann tatbestandsmässig sein. Als Tatmittel kommt alles in Frage, was die Bewegungsfreiheit des Opfers unrechtmässig aufhebt: Gewalt und Drohung, mechanische Mittel, chemische Mittel, List, Täuschung, Hypnose (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 43 zu Art. 183 StGB). Der Tatbestand der Entführung setzt voraus, dass sich als Folge des Verbringens an einen anderen Ort eine Machtposition des Täters über sein Opfer ergibt (BGE 118 IV 61 E. 3a).