45 bung kann durch unrechtmässige Festnahme, Gefangenhalten oder unrechtmässige Freiheitsentziehung auf andere Weise geschehen (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1). Wird die Veränderung des Aufenthaltsortes einer Person erzwungen, so ist Nötigung, allenfalls Entführung zu prüfen. Anders liegt die Sache bei erzwungenem Transport, während dessen Dauer das Verlassen des Transportmittels unmöglich ist (z. B. das Aussteigen aus einem Auto oder einem Flugzeug). In diesem Fall ist Freiheitsberaubung gegeben (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 36 zu Art. 183 StGB).