es wird ihm die Möglichkeit entzogen, sich von einem bestimmten Ort fortzubewegen. Bei der Entführung hingegen wird gerade umgekehrt eine unrechtmässige Verschiebung des Opfers von einem an einen anderen Ort bewirkt. Es handelt sich dabei um prinzipiell gleichwertige Eingriffe in das geschützte Rechtsgut (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 183 StGB; BGE 141 IV 10, 15, E. 4.5.1). Freiheitsberaubung ist die Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit. Unrechtmässig ist eine Freiheitsberaubung, wenn rechtfertigende Umstände fehlen.