Entsprechend haben keine gesonderten Schuldsprüche zu erfolgen. Die entsprechenden Einzelhandlungen bzw. die entsprechenden Verletzungen werden bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. 16.2 Freiheitsberaubung und Entführung 16.2.1 Theoretische Ausführungen Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 183 StGB bestraft, (i) wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Freiheitsberaubung) oder (ii) wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt Entführung.