Durch die in den vorigen Erwägungen aufgeführten Einzelhandlungen gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers sowie durch verschiedene weitere Einzelhandlungen (Faustschläge gegen Oberkörper, Handlungen mit dem Messer) hat der Beschuldigte 1 zudem den objektiven und subjektiven Tatbestand der (teils qualifizierten) einfachen Körperverletzung erfüllt. Die entsprechenden Tatbestände werden jedoch vom Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung konsumiert (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 28 zu Art. 122 StGB). Entsprechend haben keine gesonderten Schuldsprüche zu erfolgen.