Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, ist er folglich wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu verurteilen. Durch die in den vorigen Erwägungen aufgeführten Einzelhandlungen gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers sowie durch verschiedene weitere Einzelhandlungen (Faustschläge gegen Oberkörper, Handlungen mit dem Messer) hat der Beschuldigte 1 zudem den objektiven und subjektiven Tatbestand der (teils qualifizierten) einfachen Körperverletzung erfüllt.