44 davon aus, dass der Beschuldigte 1 den Straf- und Zivilkläger schwer verletzen wollte (im Sinne eines direkten Vorsatzes), sondern dass er entsprechende Verletzungen durch sein Handeln in Kauf nahm (Eventualvorsatz). Entsprechend hat der Beschuldigte 1 den subjektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung eventualvorsätzlich erfüllt. Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, ist er folglich wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu verurteilen.