642 f., S. 58 f. der Urteilsbegründung), sind für den vorliegend zu prüfenden Eventualvorsatz nicht einschlägig. Es dürfte zutreffen, dass der Beschuldigte 1 noch härter und noch öfter auf den Kopf des Straf- und Zivilklägers hätte einschlagen können und dass dieser diesfalls effektiv schwere Verletzungen erlitten hätte. Die Kammer geht jedoch nicht