Ob aus diesem Tritt bei isolierter Betrachtung auf ein Inkaufnehmen einer schweren Verletzung zu schliessen wäre, kann vorliegend offen bleiben, da der subjektive Tatbestand bereits durch die Schläge und Tritte gegen den Kopfbereich erfüllt wird. Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte 1 als ehemaliger Amateurboxer in der Lage gewesen wäre, dem Straf- und Zivilkläger am Kopf schwerste Verletzungen zuzufügen, wenn er dies gewollt hätte (pag. 642 f., S. 58 f. der Urteilsbegründung), sind für den vorliegend zu prüfenden Eventualvorsatz nicht einschlägig.