Mindestens teilweise lag bzw. kauerte der dem Beschuldigten 1 körperlich unterlegene Straf- und Zivilkläger dabei am Boden und war auf Grund seiner Lage und auch aufgrund seiner Verfassung nicht im Stande, auf die Schläge und Tritte zu reagieren und diese abzuwehren. Der Beschuldigte 1 trat den Straf- und Zivilkläger im dynamischen Geschehen teils unkontrolliert und konnte selbst nicht ausführen, wo die Tritte den Straf- und Zivilkläger trafen. Er nahm damit Tritte gegen den Kopf und entsprechende schwere Verletzungen mindestens in Kauf.