mit Hinweisen). 16.1.3 Subsumtion Der Straf- und Zivilkläger hat durch die Handlungen des Beschuldigten 1 verschiedene Verletzungen erlitten, so mehrere Rippenbrüche, Quetschungen, Prellungen, Schürfungen, Kratzer und Schnittverletzungen. Diese waren allesamt nicht lebensgefährlich und dürften folgenlos abgeheilt sein. Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung ist folglich nicht erfüllt; er bildete denn auch (zu Recht) nicht Gegenstand der Anklage. Zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte 1 der versuchten schweren Körperverletzung schuldigt gemacht hat.