Letztendlich lassen sich derartige Abläufe in dynamischen Geschehen weder sinnvoll noch sachgerecht in Einzeltaten aufgliedern. Das in Anklageschrift Ziffer A.1 und A.2 (mit den Präzisierungen anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung) umschriebene Vorgehen des Beschuldigten 1 stellt mithin eine Tat gegen die körperliche und gesundheitliche Integrität des Straf- und Zivilklägers dar. 16.1.2 Theoretisches zur versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB) Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der schweren Körperverletzung korrekt dargestellt, es wird vorab darauf verwiesen (pag.